Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber an Diabetes mellitus Typ I erkrankt ist und bei ihm eine schlingernde Fahrweise beobachtet wird, rechtfertigt dies, von ihm gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle einzufordern, um seine Fahreignung zu prüfen. So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 CS 21.3020).
Ein Fahrzeugführer wurde von einer Polizeibeamtin dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur der Bundesstraße kam und ständig schlingerte. Zudem beschleunigte er aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 km/h auf 120 km/h, um wieder auf 80 km/h abzubremsen. Da der Fahrerlaubnisbehörde bekannt war, dass der Fahrzeugführer an Diabetes mellitus Typ I erkrankt war, ordnete sie an, dass er ein ärztliches Gutachten vorzulegen habe. Da er dies trotz mehrmaliger Erinnerung nicht getan hatte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Fahrzeugführer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies den Eilantrag ab. Nunmehr musste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über den Fall entscheiden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die ausführliche und glaubhafte Zeugenaussage einer Polizeibeamtin über die Fahrweise des Fahrzeugführers habe vor dem Hintergrund seiner dem Landratsamt aufgrund ärztlicher Bescheinigung bereits bekannten Erkrankung einen hinreichenden Anlass begründet, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle von ihm zu fordern.
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