Wer eine konkrete berufsbegleitende Fortbildungsleistung gebucht hat, kann im Fall, dass der Veranstalter die Fortbildung verschiebt, den Kurs stornieren und die Teilnahmegebühr zurückverlangen. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 66/21),
Das Gericht gab der Klägerin Recht, da für den Veranstalter erkennbar gewesen sei, dass die termin- oder fristgerechte Erbringung der Leistung für die Teilnehmerin wesentlich ist. Der Veranstalter müsse die Teilnahmegebühr zurückzahlen.
Bei der Anmeldung sei deutlich zu erkennen gewesen, dass die Klägerin weder in der Lage noch dazu bereit sei, das Seminar an beliebigen anderen Terminen zu belegen. Es sei allgemein bekannt, dass Berufstätige, die darüber hinaus fest beschäftigt seien, über ihre Arbeitszeit oftmals nicht beliebig verfügen könnten. Außerdem seien sie daneben teilweise auch familiär gebunden.
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