Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher hat keinen Anspruch auf eine monatliche Erhöhung des Regelbedarfs um 150 bis 250 Euro wegen pandemie- und kriegsbedingter Preiserhöhungen. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 15 AS 1410/22 ER).
Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die monatliche Anhebung des Regelbedarfs um 150 bis 250 Euro. Zur Begründung führte er aus, er befinde sich in einer Notsituation. Die Antragsgegnerin habe auf die pandemie- und kriegsbedingte Preiserhöhung seit April 2020 nicht reagiert. Die seit Beginn der Pandemie angefallenen Kosten beliefen sich bei dem Antragsteller auf weit über 2.000 Euro. Ferner seien die Lebensmittelpreise aufgrund des Krieges exponentiell in die Höhe gegangen.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Das dem Antragsteller monatlich gewährte Arbeitslosengeld II sei unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelbedarfs von 449 Euro nach Regelbedarfsstufe 1 sowie der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt worden. Ein wie vom Antragsteller mitgeteilter Anstieg der Lebensmittelpreise liege nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Im Übrigen seien die Maßstäbe zur Bemessung der Regelbedarfe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsermittlung nachgebildet worden und mit dem Grundgesetz vereinbar.
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