Die Datenschutz-Grundverordnung greift auch bei papierenen Personalakten. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch dann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 6 Sa 87/22).
Im September 2021 endete das Arbeitsverhältnis eines Oberarztes in einer Klinik. In diesem Zusammenhang verlangte er u. a. die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Diese wurde in der Klinik in Papierform geführt. Da sich die Klinikbetreiberin weigerte dem Ansinnen des Oberarztes nachzukommen, erhob dieser Klage. Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Ihm stehe gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung zu. Die Angaben in der Abmahnung seien personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei eröffnet. Auch in einer in Papierform geführten Personalakte würden personenbezogene Daten verarbeitet, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In der Akte würden personenbezogene Daten strukturiert gesammelt und nach bestimmten Kriterien zugänglich gemacht. Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordere nicht die Darlegung des Klägers, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte.
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