Wenn eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist dagegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. So entschied das Amtsgericht Sonneberg (Az. 4 C 73/23).
Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung stritten sich die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach einer Klausel im Mietvertrag musste die Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen. Dem war sie nicht nachgekommen, weshalb die Vermieter eine Firma mit der Reinigung beauftragt hatten. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 320 Euro zogen sie von der Mietkaution ab. Die Mieterin war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 320 Euro wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu, denn die Klausel zur Grundreinigungspflicht sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es liege eine starre Endrenovierungsklausel vor. Eine Grundreinigung sei vom Mieter nicht vorzunehmen, wenn dies im jeweiligen Einzelfall nicht erforderlich ist. Die hier vorliegende Klausel enthalte die Einschränkung auf die Erforderlichkeit nicht. Vielmehr verlange sie in jedem Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Grundreinigung des Mieters.
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