Für die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung erhält der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne eine entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Dies entschied das Amtsgericht München. Diese Tätigkeit gehöre vielmehr in den Bereich der Grundleistungen (Az. 1292 C 17051/22 WEG).
Im Streitfall überwies die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag i. H. von rund 2.500 Euro auf ihr Geschäftskonto, da sie aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult hatte. Sie war der Ansicht, dass ihr daher eine Sondervergütung zusteht. Weil die Wohnungseigentümergemeinschaft dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung bei Umsetzung der DSGVO-Vorgaben. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine Sondervergütung zu. Die Umsetzung der DSGVO-Vorgaben sei eine Grundleistung. Bei Maßnahmen für die Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht um eine besondere Verwalterleistung, die eine Sondervergütung rechtfertigen, sondern um die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
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