Das Finanzgericht München entschied zur Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids (Az. 4 K 1481/22).
Voraussetzung für die Erlangung der Verschonungen von Betriebsvermögen nach §§ 13a ff. ErbStG ist, dass der Übertragende im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens ist und der empfangende Unternehmer (nahtlos) Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens wird.
Für die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (z. B. Unternehmereigenschaft) ist grundsätzlich die Situation am Besteuerungsstichtag maßgebend. Mithin ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG 2016 nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.
Die Schenkung eines Gaststättengrundstücks sei schenkungsteuerlich sofort ausgeführt, wenn die Beteiligten im notariellen Vertrag die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Wenn die Übertragung des Betriebs der Gaststätte zwar im gleichen notariellen Vertrag erfolge, aber ausdrücklich mit Wirkung erst für einen späteren Zeitpunkt, liege mangels zeitgleicher Übertragung von Grundstück und Gaststättenbetrieb keine einheitliche Übertragung von – nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigtem – Betriebsvermögen (Grundstück mit Gaststätte) vor, sondern hinsichtlich des Grundstücks eine – nicht nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigte – Grundstücksschenkung.
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