Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen zur Ermittlung der Schenkungsteuer zu entscheiden. Fraglich war die Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft, die einen genossenschaftlich geprägten Lebensmittelmarkt betreibt (Az. 4 K 2006/20).
Für die Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft, die einen genossenschaftlich gebundenen Lebensmittelmarkt betreibt, könne – abweichend vom vereinfachten Ertragswertverfahren (vgl. § 199 BewG) – nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 BewG die Methode anzuwenden sein, die bei einem Kauf bzw. Verkauf am Markt für genossenschaftlich geprägte Lebensmittelmärkte für die Ermittlung des Kaufpreises maßgeblich wäre.
Der von der Klägerin ermittelte Unternehmenswert für den übertragenen Anteil am Betriebsvermögen sei hier anzuerkennen. Er beruhe auf einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG. Die von der Klägerin vorgelegte Auflistung betreffend tatsächliche Veräußerungsvorgänge von X-Lebensmittelmärkten in der Vergangenheit (ADS-Statistik zur Unternehmensbewertung) vermöge die übliche Anwendung dieser Bewertungsmethode in der Praxis zu belegen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Dr.-Karl-Aschoff-Straße 7
55543 Bad Kreuznach
Tel.: 0671 84266-0
Fax: 0671 84266-20
mail@stb-krammes.de
So finden Sie uns
Anfahrt
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.