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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 29.09.2022

Grundbetrag für selbst bewirtschaftete Flächen bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres nur zeitanteilig anzusetzen

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr in Höhe des vollen Jahreswerts zu berücksichtigen ist oder zeitanteilig für die Monate, die das Rumpfwirtschaftsjahr umfasst (Az. VI R 30/20).

Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag sei bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtspraxis, im Rahmen der Gewinnermittlung für ein Rumpfwirtschaftsjahr die pauschal bemessenen Jahreswerte nur zeitanteilig anzusetzen, durch die Neufassung des § 13a EStG durch das ZollkodexAnpG nicht fortgeführt wissen wollte. Denn er habe in Kenntnis der bis dahin einhelligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis die bestehende Besteuerungssystematik im Wesentlichen fortgeführt. Daraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber auch nach der Änderung des § 13a EStG und der Anlage 1a zu § 13a EStG durch das ZollkodexAnpG bei der Gewinnermittlung eines Rumpfwirtschaftsjahres weiterhin von einem zeitanteiligen Ansatz der nach pauschalen Jahreswerten bemessenen Komponenten des Gewinns nach § 13a EStG ausgegangen sei. Hierfür spreche weiter, dass auch bei Landwirten, die ihren Gewinn für ein Rumpfwirtschaftsjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermitteln, nur der in diesem Zeitraum erzielte Ertrag der Besteuerung unterliege.

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